Jugendordnung gültig ab 15. März 2014
1. Allgemeine Grundsätze
Die Jugendabteilung ist Bestandteil des WWRa. Die Jugendordnung soll im Rahmen der Satzung des WWRa dem Jugendleiter die Jugendarbeit erleichtern und eine weitgehende Selbstverwaltung ermöglichen.
Im Rahmen der vom Vereinsvorstand bewilligten Mittel wirtschaftet die Jugendabteilung eigenverantwortlich. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Die Jugendabteilung ist dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.
2. Mitgliedschaft
Mitglieder können Jugendliche nach der Satzung des WWRa werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des WWRa. Durch den Vorstand der Jugendabteilung wird eine Aufnahmeempfehlung ausgesprochen. Aufnahmefähig sind Jugendliche vom vollendeten 8. bis vollendetem 21. Lebensjahr.
Jugendliche im Sinne der Jugendordnung sind alle Mitglieder bis 21 Jahren. Danach wird das Jugendmitglied automatisch aktives Mitglied im WWRa. Ein Wechsel in der Mitgliedschaft kann bei Vorlage einer Bescheinigung über Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres hinausgeschoben werden.
3. Aufgaben der Jugendabteilung
Der Jugendabteilung obliegen folgende Aufgaben:
- Ausbildung der Jugendlichen in der Sportart Segeln im Breiten- und Leistungssport unter Berücksichtigung der erforderlichen Seemannschaft.
- Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen mit Hilfe der im Sport liegenden Möglichkeiten.
- Durchführung seemännischer Arbeiten
- Durchführung von Wettkämpfen
- Pflege der für die Jugendabteilung zur Verfügung gestellten Boote und Geräte
- Kontaktpflege zu anderen Jugendorganisationen
Jugendleiter und dessen Stellvertreter haben Sitz und Stimmrecht bei der WWRa Vorstandschaft, werden von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung des WWRa bestätigt.
4. Ziele der Jugendabteilung
Die Jugendlichen sollen zu aktiven, verantwortungsvollen und umweltbewussten Wassersportlern herangebildet werden, wobei Spaß und Spiel die Kameradschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Jugendlichen fördern soll
5. Austritt / Ausschluss
siehe Satzung des WWRa
6. Organe der Jugendabteilung
Die Organe der Jugendabteilung sind:
- Jugendversammlung
- Jugendvorstand
6.1.Jugendversammlung
Die Jugendversammlung besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des WWRa. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung.
Anträge zur Behandlung in der Jugendhauptversammlung müssen vier Wochen vor der Versammlung eingegangen sein.
Über den Verlauf der Jugendversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist bei der nachfolgenden Jugendversammlung zur Einsicht auszulegen.
Stimmberechtigt sind Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.
Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Jugendmitglieder.
Außerordentliche Jugendversammlungen müssen vom Jugendvorstand einberufen werden, wenn
- mindestens 10 Jugendmitglieder eine außerordentliche Versammlung schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen und der gewünschte Beschluss eindeutig zu formulieren.
- der Jugendvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst.
Die Jugendversammlung wählt in der Regel bei der Versammlung des Jahres den Jugendvorstand d.h. die/den
- Jugendleiter und dessen Stellvertreter
- Jugendsprecher und dessen Stellvertreter
- Jugendschriftführer
- Jugendkassier
für die Dauer von 2 Jahren.
In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied ab 8 Jahren wählbar.
Jugendleiter und dessen Stellvertreter haben Sitz und Stimmrecht in der Vorstandschaft und müssen im Rahmen der Mitgliederversammlung des WWRa von den Mitgliedern bestätigt werden.
6.2. Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
- Jugendleiter und dessen Stellvertreter
- Jugendsprecher und dessen Stellvertreter
- Jugendschriftführer
- Jugendkassier
7. Aufgaben des Jugendvorstandes
7.1. Jugendleiter / Stellvertreter
Der Jugendleiter leitet die Jugendarbeit. Er und sein Stellvertreter sind ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes und vertreten dort die Belange der Jugendabteilung.
Der Stellvertreter hat den Jugendleiter zu unterstützen.
7.2. Jugendsprecher / Stellvertreter
Der Jugendsprecher hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Jugendleiter die Jugendabteilung zu führen, die Versammlungen zu leiten und ihr Bericht zu erstatten.
Er ist Ansprechpartner für die jugendlichen Mitglieder, hilft aktiv bei der Ausbildung, übernimmt Verantwortung im Rahmen der Organisation der Jugendabteilung
Der stellvertretende Jugendsprecher hat den Jugendsprecher, sowie die Übungsleiter nach Möglichkeiten zu unterstützen
7.3. Der Jugendschriftführer
Der Jugendschriftführer hat die Protokolle für die Jugendversammlungen und die Vorstandssitzungen der Jugendabteilung zu erstellen, sowie die Mitgliederliste der Jugendabteilung zu führen. Ferner versendet er termingerecht die Einladungen zur Jugendversammlung.
7.4. Der Jugendkassier
Der Jugendkassier verwaltet die Jugendkasse. Er hat dafür alle Ein- und Ausgaben laufend zu verzeichnen und die Belege für die Ausgaben zu sammeln und Zahlungen zu veranlassen.
Der Jugendkassier hat die Jugendkasse dem Jugendleiter auf Wunsch zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfung wird vom Vereinskassier vorgenommen.
8. Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder
Die Pflichten sind in der Satzung des WWRa unter § 1, Abs. 3 und § 7 aufgeführt.
Alle Jugendmitglieder, welche aktiv am Jugendtraining teilnehmen oder Jugendboote nutzen, haben drei Arbeitsstunden im Bereich der Jugendabteilung zu leisten.
Als Arbeitsdienst dient:
- Arbeiten an Clubbooten
- Arbeiten an den von den Jugendlichen genutzten Liegeplätzen
- Arbeiten an sonstigen Geräten der Jugendabteilung
- Arbeiten zur Erhaltung und Pflege des Clubgeländes
- Arbeiten im Rahmen des Jugendvorstandes
- Tätigkeiten, die vom Jugendvorstand beschlossen werden
Arbeitsstundengelten für ein Kalenderjahr und sind nicht auf andere Personen übertragbar.
Werden Arbeitsstunden nicht geleistet, so ist ein Betrag in Höhe des Jugendbeitrags an die Jugendkasse zu entrichten.
9. Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jungenordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der WWRa Vereinssatzung.
10. Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung beschlossen und von dem Vorstand des WWRa bestätigt werden.
Radolfzell, 15.03.2014
1. Vorsitzender
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter
Ihr Jugend-Ansprechpartner
Interesse am Segeln?
Jeden Freitag gibt es, beim Grillen nach dem Training, eine Möglichkeit die Trainer und den Verein kenne zu lernen.
Oder einfach eine Email an jugend@wwra.de