Jugendordnung

Jugendordnung gültig ab 15. März 2014

1. Allgemeine Grundsätze

Die Jugendabteilung ist Bestandteil des WWRa. Die Jugendordnung soll im Rah­men der Satzung des WWRa dem Jugendleiter die Jugendarbeit erleichtern und eine weitgehende Selbstverwaltung ermöglichen.

Im Rahmen der vom Vereinsvorstand bewilligten Mit­tel wirtschaftet die Jugendab­teilung eigenverantwort­lich. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel er­folgt innerhalb der Jugendabteilung.

Die Jugendabteilung ist dem Vereinsvorstand rechen­schaftspflichtig. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.

2. Mitgliedschaft

Mitglieder können Jugendliche nach der Satzung des WWRa werden. Über die Auf­nahme entscheidet der Vorstand des WWRa. Durch den Vorstand der Jugendabteilung wird eine Aufnahmeempfehlung ausge­sprochen. Aufnahmefä­hig sind Jugendliche vom vollendeten 8. bis vollende­tem 21. Lebensjahr.

Jugendliche im Sinne der Jugendordnung sind alle Mitglieder bis 21 Jahren. Danach wird das Jugendmit­glied automatisch aktives Mitglied im WWRa. Ein Wechsel in der Mitgliedschaft kann bei Vorlage einer Bescheinigung über Schul- oder Berufsaus­bildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres hinausgescho­ben werden.

3. Aufgaben der Jugendabteilung

Der Jugendabteilung obliegen folgende Aufgaben:

  • Ausbildung der Jugendlichen in der Sportart Segeln im Breiten- und Leis­tungssport unter Berücksichtigung der erforderlichen See­mannschaft.
  • Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen mit Hilfe der im Sport liegenden Möglichkeiten.
  • Durchführung seemännischer Arbeiten
  • Durchführung von Wettkämpfen
  • Pflege der für die Jugendabteilung zur Verfü­gung gestellten Boote und Ge­räte
  • Kontaktpflege zu anderen Jugendorganisatio­nen

Jugendleiter und dessen Stellvertreter haben Sitz und Stimmrecht bei der WWRa Vorstandschaft, werden von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitglie­derversammlung des WWRa bestätigt.

4. Ziele der Jugendabteilung

Die Jugendlichen sollen zu aktiven, verantwortungsvollen und umweltbewussten Was­sersportlern herangebildet werden, wobei Spaß und Spiel die Kameradschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Jugendlichen för­dern soll

5. Austritt / Ausschluss

siehe Satzung des WWRa

6. Organe der Jugendabteilung

Die Organe der Jugendabteilung sind:

  • Jugendversammlung
  • Jugendvorstand
6.1.Jugendversammlung

Die Jugendversammlung besteht aus den ju­gendlichen Mitgliedern des WWRa. Sie tritt min­destens einmal jährlich zusammen. Die Einla­dung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung.

Anträge zur Behandlung in der Jugendhauptversammlung müssen vier Wochen vor der Versammlung eingegangen sein.

Über den Ver­lauf der Jugendversammlung ist eine Nieder­schrift zu erstellen. Die Nieder­schrift ist bei der nachfolgenden Jugendversammlung zur Einsicht auszulegen.

Stimmberechtigt sind Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.

Die Jugendversammlung beschließt mit einfa­cher Stimmenmehrheit der anwe­senden Jugend­mitglieder.
Außerordentliche Jugendversammlungen müs­sen vom Jugendvorstand einbe­rufen werden, wenn

  • mindestens 10 Jugendmitglieder eine außerordentliche Versammlung schrift­lich beantragen. Der Antrag ist zu be­gründen und der gewünschte Be­schluss eindeutig zu formulieren.
  • der Jugendvorstand einen entsprechen­den Beschluss fasst.

Die Jugendversammlung wählt in der Regel bei der Versammlung des Jahres den Jugendvorstand d.h. die/den

  • Jugendleiter und dessen Stellvertreter
  • Jugendsprecher und dessen Stellvertreter
  • Jugendschriftführer
  • Jugendkassier

für die Dauer von 2 Jahren.

In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied ab 8 Jahren wählbar.

Jugendleiter und dessen Stellvertreter haben Sitz und Stimmrecht in der Vorstandschaft und müssen im Rahmen der Mitgliederversammlung des WWRa von den Mitgliedern bestätigt werden.

6.2. Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

  • Jugendleiter und dessen Stellvertreter
  • Jugendsprecher und dessen Stellvertreter
  • Jugendschriftführer
  • Jugendkassier

7. Aufgaben des Jugendvorstandes

7.1. Jugendleiter / Stellvertreter

Der Jugendleiter leitet die Jugendarbeit. Er und sein Stellvertreter sind ständiges Mitglied des Ver­einsvor­standes und vertreten dort die Belange der Jugendabteilung.
Der Stellvertreter hat den Jugendleiter zu unterstützen.

7.2. Jugendsprecher / Stellvertreter

Der Jugendsprecher hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Jugend­leiter die Jugendabteilung zu führen, die Ver­sammlungen zu leiten und ihr Bericht zu erstatten.
Er ist Ansprechpartner für die jugendlichen Mitglieder, hilft aktiv bei der Ausbildung, übernimmt Verantwortung im Rahmen der Organisation der Jugendabteilung
Der stellvertretende Jugendsprecher hat den Jugendsprecher, sowie die Übungs­leiter nach Möglichkeiten zu unterstützen

7.3. Der Jugendschriftführer

Der Jugendschriftführer hat die Proto­kolle für die Jugendversammlungen und die Vorstandssitzungen der Jugendab­teilung zu erstellen, sowie die Mitglieder­liste der Jugendabteilung zu führen. Fer­ner versendet er ter­mingerecht die Einla­dungen zur Jugendversammlung.

7.4. Der Jugendkassier

Der Jugendkassier verwaltet die Jugend­kasse. Er hat dafür alle Ein- und Ausga­ben laufend zu verzeichnen und die Be­lege für die Ausgaben zu sammeln und Zahlungen zu veranlassen.

Der Ju­gendkassier hat die Ju­gendkasse dem Jugendleiter auf Wunsch zur Prü­fung vorzulegen. Die Kassenprüfung wird vom Vereins­kassier vorge­nom­men.

8. Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder

Die Pflichten sind in der Satzung des WWRa unter § 1, Abs. 3 und § 7 aufgeführt.
Alle Jugendmitglieder, welche aktiv am Jugendtraining teilnehmen oder Jugendboote nutzen, haben drei Arbeitsstunden im Bereich der Jugendabteilung zu leisten.

Als Arbeitsdienst dient:

  • Arbeiten an Clubbooten
  • Arbeiten an den von den Jugendlichen genutzten Liegeplätzen
  • Arbeiten an sonstigen Geräten der Jugendabtei­lung
  • Arbeiten zur Erhaltung und Pflege des Clubge­ländes
  • Arbeiten im Rahmen des Jugendvorstandes
  • Tätigkeiten, die vom Jugendvorstand beschlos­sen werden

Arbeitsstundengelten für ein Kalenderjahr und sind nicht auf andere Personen über­tragbar.
Werden Arbeitsstunden nicht geleistet, so ist ein Betrag in Höhe des Jugendbeitrags an die Jugendkasse zu entrichten.

9. Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jungenordnung keine besonderen Rege­lungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der WWRa Vereinssatzung.

10. Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder der Jugendabteilung beschlossen und von dem Vorstand des WWRa bestätigt werden.

Radolfzell, 15.03.2014

1. Vorsitzender
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter

Jugendleiter

Tim Buhl

Ihr Jugend-Ansprechpartner

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Jeden Freitag gibt es, beim Grillen nach dem Training, eine Möglichkeit die Trainer und den Verein kenne zu lernen.

Oder einfach eine Email an jugend@wwra.de

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