Jugendordnung

Jugendordnung gültig ab 15. März 2025

Vorbemerkung: In dieser Ordnung des Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e.V. wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§1 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Jugendordnung wird auf Grundlage von §11 (2) der Satzung des Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e.V. (WWRa) erstellt.

(2) Die Jugendabteilung ist Bestandteil des WWRa.

(3) Die Jugendordnung soll dem Jugendleiter des WWRa die Jugendarbeit erleichtern und eine weitgehende Selbstverwaltung ermöglichen.

(4) In der vom Vorstand bewilligten Finanzmittel wirtschaftet der Jugendvorstand eigenverantwortlich. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Die Jugendleiter legen vor der Mitgliederversammlung des WWRa dem Vorstand einen Geschäftsbericht zur Beratung und Genehmigung vor. In der Geschäftsordnung sind die Wertgrenzen für eigenständige Geschäfte geregelt.

(5) Der Jugendvorstand ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.

(6) Die Regelungen der Geschäftsordnung finden auch für die Jugendabteilung Anwendung, Aufgaben, die laut dieser Ordnung dem 1. Vorsitzenden zufallen, fallen im Rahmen der Jugendabteilung in der Regel dem 1. Jugendleiter zu.

(7) Die in §4 der Satzung aufgeführten Ethikregeln gelten explizit auch für die Jugendabteilung und ihre Mitglieder.

 §2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Jugendmitglieder oder Familienmitglieder, die die Voraussetzungen für Jugendmitglieder gemäß der Satzung bzw. der Mitgliederordnung des WWRa erfüllen sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.

(2) Die Aufnahme ist in §7 der Satzung des WWRa beschrieben.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist in §8 der Satzung des WWRa beschrieben.

 §3 Ziele der Jugendabteilung

Die Jugendlichen sollen zu aktiven, verantwortungsvollen und umweltbewussten Wassersportlern herangebildet werden, wobei Spaß und Spiel die Kameradschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Jugendlichen fördern soll. Insbesondere die Ausbildung im Segelsport steht im Vordergrund der Jugendarbeit.

 §4 Aufgaben der Jugendabteilung

Der Jugendabteilung obliegen folgende Aufgaben:

    • Ausbildung der Jugendlichen in der Sportart Segeln im Breiten- und Leistungssport unter Berücksichtigung der erforderlichen Seemannschaft.
    • Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen mit Hilfe der im Sport liegenden Möglichkeiten.
    • Entwicklung und Stärkung sozialer Kompetenzen
    • Durchführung seemännischer Arbeiten
    • Durchführung von Wettkämpfen
    • Pflege der für die Jugendabteilung zur Verfügung gestellten Boote und Geräte
    • Kontaktpflege zu anderen Jugendorganisationen
    • Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeglicher Gewalt und Missbrauch innerhalb des WWRa

§5 Jugendversammlung

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist eine Jugendversammlung durchzuführen, die möglichst mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des WWRa stattfinden soll. Sie wird mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angaben der Tagesordnung durch die Jugendleiter einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Versand nachweislich 17 Tage vor der Versammlung erfolgt ist. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Jugendmitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung in geeigneter Textform erfolgt.

(2) Anträge zur Jugendversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Jugendleiter eingereicht werden.

(3) Die Jugendversammlung wird vom 1. Jugendleiter, bei dessen Verhinderung vom 2. Jugendleiter, den Jugendsprechern, Jugendkassier oder Jugendschriftführer geleitet.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des WWRa, die die Voraussetzungen der Jugendmitgliedschaft laut Satzung bzw. Mitgliederordnung erfüllen und zum Zeitpunkt der Jugendversammlung das 8. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens 6 Monate Mitglied im WWRa sein.  Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.

(5) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

(6) Die Jugendhauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Jugendleiter und Jugendsprecher

b) Entgegennahme des Kassenberichts des Jugendkassiers

c) Entlastung des Jugendvorstandes

d) Wahl des Jugendvorstandes

e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung

(7) Eine außerordentliche Jugendversammlung muss einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder der Jugendabteilung es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragen. Ferner kann der Jugendvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse der Jugendabteilung es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften (1) bis (5) entsprechend.

§6 Jugendvorstand

(1) Der Jugendvorstand besteht aus:

    • dem 1. Jugendleiter
    • dem 2. Jugendleiter
    • dem 1. Jugendsprecher
    • dem 2. Jugendsprecher
    • dem Jugendkassier
    • dem Jugendschriftführer

(2) 1. Jugendleiter und 2. Jugendleiter haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand des WWRa und müssen nach §10 der Satzung des WWRa durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(3) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung für die Dauer von in der Regel zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Abweichend dazu bleiben der 1. und 2. Jugendleiter bis zur Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung im Amt. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung oder auf Antrag und Beschluss der Jugendversammlung, mit einfacher Mehrheit, durch offene Abstimmung. Blockwahl ist auf Antrag und Beschluss der Jugendversammlung, mit einfacher Mehrheit, zulässig.

(4) Mitglieder des Jugendvorstandes können Mitglieder des WWRa werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dies gilt nicht für die Position Jugendsprecher und Jugendschriftführer. Jugendsprecher müssen die Voraussetzungen der Jugendmitgliedschaft gemäß Satzung bzw. Mitgliederordnung erfüllen und sind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wählbar. Sollte bei den Jugendsprechern die Voraussetzungen für die Jugendmitgliedschaft entfallen, endet die Amtszeit mit Ablauf der Wahlperiode.

(5) Die durch den Jugendvorstand benannten Jugendtrainer werden beratende Mitglieder des Jugendvorstandes.

 §7 Aufgaben des Jugendvorstandes

(1) 1. Jugendleiter und 2. Jugendleiter:

Die Jugendleiter leiten die Jugendarbeit in der Jugendabteilung. Die Jugendleiter vertreten die Belange der Jugendabteilung im Vorstand.

(2) 1. Jugendsprecher und 2. Jugendsprecher:

Die Jugendsprecher haben die Aufgabe, im Einvernehmen mit den Jugendleitern die Jugendabteilung zu führen und der Jugendversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind Ansprechpartner für die jugendlichen Mitglieder, hilft aktiv bei der Ausbildung und übernimmt Verantwortung im Rahmen der Organisation der Jugendabteilung.

(3) Jugendkassier:

Der Jugendkassier verwaltet die Jugendkasse. Er hat dafür alle Ein- und Ausgaben laufend zu verzeichnen und die Belege für die Ausgaben zu sammeln und Zahlungen zu veranlassen. Der Jugendkassier hat die Jugendkasse dem Jugendleiter auf Wunsch zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfung wird vom Schatzmeister des WWRa vorgenommen.

(4) Jugendschriftführer:

Der Jugendschriftführer hat die Protokolle für die Jugendversammlungen und die Jugendvorstandssitzungen zu erstellen, in der Regel bis spätestens 2 Wochen nach der Versammlung oder Sitzung. Ferner versendet er termingerecht die Einladungen zur Jugendversammlung.

(5) Jugendtrainer:

Die Jugendtrainer sind für das Segeltraining verantwortlich. Die Trainingszeiten der einzelnen Bootsklassen wird gemeinsam von Jugendtrainern und Jugendleitern festgelegt.

 §8 Rechte und Pflichten von Jugendmitgliedern

(1) Jugendmitglieder haben das Recht am angebotenen Segeltraining des Vereins teilzunehmen, sofern entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Ferner haben sie das Recht auf die Nutzung der vereinseigenen Jugendboote während des Segeltrainings und auch außerhalb, sofern die entsprechenden Kenntnisse vorhanden sind. Ob die entsprechenden Kenntnisse vorhanden sind, entscheiden der 1. Jugendleiter und 2. Jugendleiter in Abstimmung mit den Jugendtrainern.

(2) Alle Jugendmitglieder, welche aktiv am Jugendtraining teilnehmen oder Jugendboote nutzen, haben sechs Arbeitsstunden im Bereich der Jugendabteilung zu leisten, unabhängig davon, ob sie nach der Satzung bzw. Mitgliederordnung des WWRa arbeitspflichtig sind.

(3) Als Arbeitsdienst im Bereich der Jugendabteilung gilt:

a) Arbeiten an Jugendbooten

b) Arbeiten an den von der Jugendabteilung genutzten Liegeplätzen

c) Arbeiten an sonstigen Geräten der Jugendabteilung

d) Arbeiten zur Erhaltung und Pflege des Clubgeländes

e) Arbeiten im Rahmen des Jugendvorstandes

f) Tätigkeiten, die vom Jugendvorstand beschlossen werden

(4) Arbeitsstunden gelten für ein Kalenderjahr und sind nicht auf andere Personen übertragbar. Werden die Arbeitsstunden nicht geleistet, so ist ein Betrag in Höhe des Jugendbeitrags (Anteil Verein) an die Jugendkasse zu entrichten.

(5) Für die Nutzung von Vereinsbooten wird eine Bootsnutzungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird durch den Jugendvorstand festgelegt.

 §9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jungenordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Satzung des WWRa oder dessen Ordnungen.

 §10 Änderung der Jugendordnung

(1) Beschlüsse über Änderung der Jugendordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der Jugendversammlung und müssen in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des WWRa mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben bei beiden Abstimmungen unberücksichtigt.

(2) Die Frist für Anträge für Änderung der Jugendordnung ergibt sich aus §5 (2).

 §11 In-Kraft-Treten der Jugendordnung

Diese Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 03.03.2023 in Radolfzell am Bodensee beschlossen und ersetzt die bisherige Jugendordnung. Sie tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des WWRa am 15.03.2025 in Radolfzell am Bodensee in Kraft.

1. Vorsitzender
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter

Jugendleiter

Tim Buhl

Ihr Jugend-Ansprechpartner

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Jeden Freitag gibt es, beim Grillen nach dem Training, eine Möglichkeit die Trainer und den Verein kenne zu lernen.

Oder einfach eine Email an jugend@wwra.de

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