Nutzungsregeln

Nutzungsregeln

Privatnutzung der Clubräume besondere Haus- und Nutzungsordnung

(1) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit den Clubraum oder Teile hiervon für eigene Zwecke anzumieten:

(a) den Sitzungsraum im OG (für ca. bis zu 15 Personen)

(b) den Clubraum mit Terrasse und Grillplatz

(c) das Außengelände für Zelte, Getränkewagen etc.
(nur in Verbindung mit (b) möglich)

(2) Die Nutzung durch Nichtmitglieder ist grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere ist es Mitgliedern nicht gestattet, die Räumlichkeiten im Namen oder zugunsten von Nichtmitgliedern anzumieten oder diesen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Anmeldung muss schriftlich mittels online auf der Homepage bereitgestelltem Formular bei der Geschäftsstelle des WWRa erfolgen (info@wwra.de oder per Post an WWRa, Karl-Wolf-Straße 27, 78315 Radolfzell).

(4) Vereinstermine haben immer Vorrang und werden am Anfang des Jahres festgelegt. Das Vereinsgeschehen, besonders das Jugendtraining usw. muss gewährleistet bleiben.

(5) Es ist zu beachten, dass insbesondere im Sommer (Mai bis September) kein Alleinbelegungsrecht möglich ist, d.h. es muss in dieser Zeit auf gegenseitige Rücksichtnahme aller gebaut werden. So haben auch während einer privaten Veranstaltung Mitglieder die Möglichkeit sich Getränke aus dem Clubhaus (Automaten) zu holen und können natürlich auch die Toilette benutzen. Andererseits sollten die Nichtfestteilnehmer rücksichtvoll gegenüber der laufenden Veranstaltung sein.

(6) Die Terminwünsche sind frühzeitig einzureichen und können erst nach Veröffentlichung des Jahres-Terminplans WWRa zugesagt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular (Online auf der Homepage) ist Voraussetzung für eine Reservierung.

(7) Die Vergabe erfolgt nach Eingang des Antragsformulars und wird schriftlich durch den Verein bestätigt, erst danach ist die Reservierung bestätigt, davor besteht kein Anspruch auf den Termin.

(8) Mit der Abgabe des Antragsformulars erkennt das Mitglied die Nutzungsregeln für die private Nutzung und die Hausordnung des Clubhauses an.

(1) Private Veranstaltungen

Voraussetzung dafür ist, dass das Mitglied selbst als Veranstalter auftritt, die Veranstaltung ausschließlich privaten Charakter hat und keine gewerblichen oder geschäftlichen Zwecke verfolgt werden.

(2) Gewerbliche Veranstaltungen

Darunter werden, insbesondere Betriebsfeste, Betriebsversammlungen oder vergleichbare Veranstaltungen von Mitgliedern, verstanden, die einen gewerblichen oder geschäftlichen Charakter haben und sind nur nach einem ausdrücklichen vorab getroffenen Beschluss des Vorstands zulässig. Für diese Veranstaltungen wird ein Kostenaufschlag von 100 % auf die reguläre Nutzungsgebühr erhoben.

Unzulässig sind Veranstaltungen, bei denen der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen angeboten wird.

(3)  Nutzung durch andere Vereine

Die Überlassung der Räumlichkeiten an andere Vereine ist grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand möglich. Für diese Veranstaltungen wird ein Kostenaufschlag von 50 % auf die reguläre Nutzungsgebühr erhoben.

(4) Ausnahmen: Hilfsorganisationen, gemeinnützige Stiftungen, o.ä.

In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Kostenpflicht zulassen. Dies gilt insbesondere für gemeinnützige Stiftungen und ehrenamtliche Hilfsorganisationen aus Radolfzell, die die Räumlichkeiten für Sitzungen oder vergleichbare nicht-kommerzielle Zwecke benötigen.

Ein Anspruch auf kostenlose Nutzung besteht nicht. Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der Vorstand im Einzelfall.

(5) Über alle Sonderfälle, Ausnahmen sowie nicht eindeutig geregelte Nutzungen entscheidet der Vorstand.

(1) Die Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mieters.

(2) Der Mieter übernimmt für die Dauer der Mietzeit ohne Verschuldungsnachweis die Haftung des Gebäudeeigentümers für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, das Mietobjekt und den Vermieter von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen können.

(3) Der Mieter übt für den Zeitraum der Nutzung über seine Gäste das Hausrecht aus, das bei Bedarf auf den Vereinsvorstand übertragen wird.

(4) Der Mieter hat für die Dauer der Veranstaltung permanent anwesend zu sein. Ist dieser nicht anwesend, steht dem Vermieter das Recht zu, die Veranstaltung sofort zu beenden. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

(5) Der jeweilige Mieter verpflichtet sich für den ordnungsgemäßen Ablauf und für die Sauberkeit, auch nach der Veranstaltung, Sorge zu tragen. Eventuell entstandene Schäden sind sofort zu melden und werden zu Lasten des Mieters beseitigt. Es dürfen keine Gegenstände an der Decke, den Balken oder den Wänden befestigt werden. Das heißt, dass keine Nägel, Schrauben, Haken, Klebebänder oder ähnliches montiert werden dürfen.

(6) Die Abfallentsorgung ist von jedem eigenverantwortlich zu übernehmen. Jeder Mieter hat seinen Müll selbst zu entsorgen (mitzunehmen).

(7) Für Unfälle im Haus und auf der Freifläche übernimmt der Verein keine Haftung.

(8) Gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Radolfzell ist ab 22:00 Uhr Nachtruhe einzuhalten. Es darf im Freien kein Lärm mehr gemacht werden und die Beeinflussung der Nachbarschaft ist auf ein Minimum zu beschränken. Davon abweichende Sondergenehmigungen sind vom Mieter selbst bei der Stadtverwaltung einzuholen und dem Vorstand spätestens bei der Übergabe vorzulegen.

(9) Die Zubereitung von Speisen ist in der Küche ist nur bedingt möglich.

(10) Es steht am Clubgelände nur eine sehr begrenzte Anzahl an Parkplätzen (gekieste Flächen am Clubhaus) zur Verfügung. Diese Parkplätze dürfen auch während der Mietzeit von Clubmitgliedern zur Nutzung Vereinsgelände, Trockenliegeplätze o.ä. genutzt werden. Reservieren oder Blockieren von Parkplätzen ist nicht zulässig. Das Hallentor zur Bootshalle (großes Tor) ist immer freizuhalten, ebenso der Weg zum See. Parken auf der Wiese ist nicht erlaubt.

(11) Das Zelten auf dem Clubgelände ist nicht erlaubt. Wohnmobile sollen auf dem städtischen Wohnmobilstellplatz am Parkplatz Herzen abgestellt werden.

(1) Es gelten die vom Vorstand für die Vermietungen festgelegten Entgelte, die auf dem Antragformulars ersichtlich sind.

(2) Die Nutzungsgebühr und die Getränkeendabrechnung werden von dem beim Verein hinterlegten Konto des Mitgliedes nach erfolgter Endabnahme abgebucht.

(3) Die Nutzungsgebühr beinhaltet den Gebrauch des Clubraums inkl. Heizung, Energie, Geschirr (bis 50 Gedecke), vereinseigene Geräte wie Kühlschrank (Küche und Getränketheke) und Spülmaschine usw. sowie Terrasse und die Sanitären Anlagen. Die Endreinigung ist ebenfalls enthalten.

(4) Das Standard-Getränkesortiment ist über den Verein zu beziehen. Wenn der Veranstalter zusätzliche Getränke, die nicht über den Verein bezogen werden, ausschenkt, so ist ein Getränkemindestumsatz von 80 Euro (Clubraum) oder 30 Euro (Sitzungsraum im OG) an den Verein zu entrichten.

(5) Die Stornierung eines Termins durch den Mieter muss bis spätestens zwei Wochen vor diesem schriftlich erfolgen, um evtl. einem anderen Interessenten den freiwerdenden Termin anbieten zu können. Ansonsten wird ersatzweise 70% der Nutzungsgebühr berechnet.

Die Räume sind nach der Mietzeit, bei der Endabnahme durch den Vermieter besenrein und ohne Schmutzränder an den Beauftragten des Vereins zu übergeben. Geschirr, Gläser und Besteck sind selbst zu spülen und in die vorgegebenen und nach Inhalt gekennzeichneten Schränke oder Schubladen zu verstauen. Bei Veränderungen der Anordnung von Tischen und Stühlen sind diese zur Rückgabe wieder in den Ausgangszustand zurückzustellen. Stühle müssen auf die Tische hochgestellt werden.

 

Der Vorstand im Juni 2026

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