Satzung
Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e. V.
Mitglied im Deutschen Segler-Verband
Vereinssatzung Ausgabe 2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e.V.
(kurz WWRa). Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes
eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell am Bodensee.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereines
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wassersports,
insbesondere der Verwirklichung des Segelsports. Dazu gehört die Sicherung der
Liegeplätze und der Betrieb einer Steganlage (Bootshafen).
(2) Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen,
weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung des Wassersports und im Besonderen des Segelsports, durch Bereitstellung von Sportstätten (Liegeplätze und der Betrieb einer Steganlage), Segelbooten, Aus- und Weiterbildung, Wettbewerbe (Regatten), Unterstützung der zugehörigen Fachverbände und Veranstaltungen zur Mitgliederpflege. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm
durch eine Tätigkeit im Auftrag des Vereins und für dessen Interessen und
Zwecke entstanden sind (insbesondere Fahrt und/oder Reisekosten). Soweit
steuerliche Pauschalen oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe
dieser Beträge begrenzt. Der Vorstand kann durch Beschluss niedrigere Beträge
festlegen.
(3) Sofern Finanzplanung und Haushalt des Vereins es zulassen, kann der Verein
den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten nach
Maßgabe der gesetzlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben
ausbezahlen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 4 Ethikregelung – Jugend- und Naturschutz
(1) Die Mitglieder des WWRa verurteilen jegliche Form von Gewalt, unabhängig
davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Natur ist.
(2) Der Vorstand achtet darauf eine Kultur der Aufmerksamkeit und des Handelns
Verantwortlicher zu fördern, die Kinder und Jugendliche im Sport vor
sexualisierter Gewalt schützt.
(3) Personen, die für den WWRa ehrenamtlich tätig sind, verpflichten sich den
Ehrenkodex des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) in der jeweils
geltenden Fassung zu unterzeichnen und nach diesen moralischen und ethischen
Gesichtspunkten ihre Tätigkeit auszuüben.
(4) Der Verein und seine Mitglieder sind sich der Verantwortung für Umwelt, Tier-
und Naturschutz bewusst. Deshalb achten die Mitglieder im Besonderen auf eine
umweltverträgliche Nutzung der Gewässer und den Schutz der Lebewesen in und
auf dem Wasser.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund Freiburg e.V. und im
Deutschen Seglerverband e.V. und damit auch im Segelverband Baden
Württemberg e.V.. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich
rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser
Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine
Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und
ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von
Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu
übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen
der übergeordneten Verbände.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der WWRa weiteren
Verbänden beitreten, es ergeben sich die gleichen Bestimmungen wie bei den
unter (1) genannten Verbänden.
§ 6 Arten von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder
juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden. Es wird unterschieden
zwischen:
a) Aktive Mitglieder
b) Familien-Mitglieder
c) Passive Mitglieder
d) Jugend-Mitglieder
e) Ehren-Mitglieder
Näheres regelt die Mitgliederordnung.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den WWRa erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand,
der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Jeder Aufnahmeantrag muss
durch die Unterschrift von zwei Mitgliedern befürwortet werden. Die Aufnahme
kann ohne Begründung abgelehnt werden.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem bzw. den gesetzlichen
Vertreter(n) zu stellen. Im Falle einer gemeinsamen Erziehungsberechtigung ist
der Antrag von beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Die
gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit
dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme
durch den Vorstand.
(4) Alles Weitere wird in der Mitgliederordnung geregelt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem
Vorstand schriftlich angezeigt werden. Für das Jahr des Austritts bereits
geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
(2) Bei Austritt hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder
Teile davon.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes erfolgen. Ein Austritt ist frühestens nach 3 Monaten des
Eintritts möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden. Weiteres regelt die Mitgliederordnung.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Weiteres regelt die Mitgliederordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die
möglichst im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Versand
nachweislich 17 Tage vor der Versammlung erfolgt ist. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch
gewahrt, wenn die Einladung in geeigneter Textform erfolgt.
(2) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 4
Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle
des WWRa (postalisch oder per E-Mail an info@wwra.de) eingereicht werden. Es
gilt der Posteingang (maximale Postlaufzeit von 3 Tagen wird berücksichtigt). Für
die Einhaltung der Frist ist der Antragsteller selbst verantwortlich.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, Schatzmeister oder Schriftführer geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
ordentlicher Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene
Stimmabgabe mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Beschlussfassung erfolgt
geheim, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen wird.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
25 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Themen und der
Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften (1) bis (5)
entsprechend.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Beiräte
d) Wahl des Vorstandes; die Jugendleiter werden auf Vorschlag der
Jugendversammlung von der Mitgliederversammlung bestätigt
e) Wahl der Beiräte
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für
Vorstandstätigkeiten
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des
Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
j) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
k) Verabschiedung von Vereinsordnungen wie:
a. Geschäftsordnung
b. Mitgliederordnung
c. Liegeplatzordnung
d. Datenschutzordnung
l) Bestätigung der Jugendordnung, welche durch die Jugendversammlung
erstellt wird.
§ 11 Vorstand und Beiräte
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem 1. Jugendleiter
f) dem 2. Jugendleiter
g) dem Hafenobmann
h) dem Schatzmeister Hafen
(2) Die unter (1) a) und b) genannten Vorstände sind Vorstände im Sinne des §26
BGB und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertreten sich gegenseitig
(z.B. wegen Abwesenheit, Befangenheit). Es besteht keine Befreiung von den
Regelungen des §181 BGB.
(3) Ferner werden folgende Positionen als Beiräte festgelegt:
a) 1. Festwart
b) 2. Festwart
c) 1. Arbeitseinsatzleiter
d) 2. Arbeitseinsatzleiter
e) Pressereferent
f) Obmann Bojenfeld
g) Bootswart
h) Regattaleiter
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Beiräten. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und die Beiräte werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von in der Regel zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Wahl erfolgt
durch geheime Abstimmung oder auf Antrag und Beschluss der
Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, durch offene Abstimmung.
Blockwahl ist auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einfacher
Mehrheit, zulässig. Es sei denn ein Kandidat besteht auf geheime Wahl für seine Bewerbung.
(6) Wählbar als Vorstand oder Beirat sind aktive Mitglieder ab dem vollendeten
18. Lebensjahr und nach Ablauf der Probezeit (siehe Mitgliederordnung).
(7) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und
der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung oder eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene Ordnung diese nicht ausdrücklich anderen Gremien zugewiesen hat.
(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes oder Beirates
kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied benennen; dies muss in einer Sitzung des erweiterten Vorstandes erfolgen. Die Möglichkeit der Zuwahl besteht nicht für die Position des 1. und des 2. Vorsitzenden. Wenn beide Vorstände gemäß §26 BGB ausscheiden, ist umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
§ 12 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle
Jugend-Mitglieder und die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes an.
(2) Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung.
(3) Die Jugendordnung muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit bestätigt werden.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören
dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie
bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung des
Vereins (ohne die Buchhaltung der Hafenanlage, die durch eigene Kassenprüfer
geprüft wird) mit allen dazugehörigen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen
gemäß den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung und erstatten der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der erweiterte
Vorstand zusammen mit dem verbleibenden Kassenprüfer bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer berufen.
§ 14 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten
regelt die Datenschutzordnung.
(2) Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
notwendigen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75% der
abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Ungültige Stimmen und
Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Frist für Anträge für Änderungen der Satzung und die Beschlussfassung
ergibt sich aus §9 (2) und (4).
§ 16 Haftung
(1) Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur
Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so
haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Salvatorische Klausel
Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein sollte oder werden sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit
der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine
möglichst gleiche, die den Vereinszwecken gewünschten Bestimmung am
nächsten kommt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder
Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 75%
der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung des Sports.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2024 in Radolfzell am Bodensee beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e. V.
Karl-Wolf-Str. 27
78315 Radolfzell
WWRA in Zahlen
Jahre
Mitglieder
Vereinsboote
Familien