Satzung

Satzung

Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e. V.

Mitglied im Deutschen Segler-Verband
Vereinssatzung Ausgabe 2018

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Der Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e.V. mit dem Sitz in Radolfzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck  des Vereins ist die Pflege und Förderung des Bootssports, insbesondere  des Segelsports. Dazu gehört die Sicherung der Liegeplätze und der Betrieb einer Steganlage  (Bootshafen). Zu diesem Zweck ist auch der Zusammenschluss mit anderen  Vereinen möglich.

Die  Mitglieder treten dafür ein, dass Disziplin und Ordnung sowohl am Ufer,  im Liegeplatzbereich, in der Steganlage, als auch auf dem offenen Wasser herrschen und dass der  Umweltschutz nach den geltenden Regeln (Hafenordnung) eingehalten wird.

Der  Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es  darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandspauschalen im Sinne des § 3  Nr. 26a EStG können bis zur gesetzlichen Höchstgrenze an Mitglieder  vergütet werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

§ 2
Mitgliedschaft

Der Club besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) aktiven Jugendmitgliedern in der Jugendabteilung

c) Ehrenmitgliedern

d) passiven Mitgliedern

– Aktive Mitglieder sind alle Bootseigner, sowie deren Familienangehörige/Lebensgefährten, sofern sie dem Verein auch beigetreten sind und alle anderen Mitglieder, die aktiv Boots- oder Wassersport betreiben.

– Jugendmitglieder sind Jugendliche zwischen 8 und 21 Jahren. Die Jugend-Mitgliedschaft kann bei Vorlage einer Bescheinigung über eine Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden.

–  Passive Mitglieder sind solche, die ohne Bootssport zu betreiben, die  Belange des Vereins fördern. Die Mehrzahl der Mitglieder müssen Radolfzeller Bürger sein. Zum  Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Förderung des  Wassersportclubs Wäschbruck Radolfzell besondere Verdienste erworben  hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher  Stimmenmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Aufnahme in den Club erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Jeder Aufnahmeantrag muss durch die Unterschrift von zwei Clubmitgliedern befürwortet werden.

Die  Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der in dieser Satzung  festgelegten Grundsätze. Der Austritt aus dem Club ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand  schriftlich angezeigt werden. Für das Jahr des Austritts bereits  geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3
Mitgliedschaft im Dachverband

Der Club ist seit 1984 Mitglied im Dachverband „Deutscher Segler Verband“ (DSV) und damit angeschlossen

– am Landesseglerverband

– am Deutschen Sportbund

Für alle aktiven Mitglieder, die nach dem 01.04.1984 Mitglied im Club werden, ist die Mitgliedschaft im DSV obligatorisch.

§ 4
Liegeplatzmieter, Bootseigner

Der Liegeplatzmieter / Saisonplatzmieter muss aktives Mitglied im WWRa sein. Ferner muss er laut Zulassungsurkunde Eigner / Miteigner des Bootes sein, mit dem der Liegeplatz im WWRa-Hafen belegt wird.

Gemeinschaften  zur gemeinsamen Nutzung des im WWRa-Hafen liegenden Bootes bedürfen der  Genehmigung des Hafenausschusses. Die Nutzungsgemeinschaft mit höchstens 3 Mitnutzern  kann auf Antrag des Liegeplatzmieters auf maximal 2 Jahre genehmigt  werden. Danach ist ein Neuantrag zu stellen. Eine Voraussetzung zur Genehmigung und Folgegenehmigung ist die Bootsnutzung  sowohl durch den Liegeplatzmieter als auch den Mitbenutzer. Wenn ein  wichtiger Grund der Genehmigung entgegensteht, wird der Antrag abgelehnt.

Mitglieder einer Nutzungsgemeinschaft zur gemeinsamen Bootsnutzung müssen folgende Bedingungen erfüllen:

– aktive Unterstützung des Vereinszweckes gemäß § 1 der Vereinssatzung

– mindestens 3 Jahre aktive Mitgliedschaft im Verein

– in der Regel Hauptwohnsitz in Radolfzell

– den notwendigen Führerschein besitzen

Vertragliche  Pflichten aus dem Liegeplatzmietvertrag sind vom Liegeplatzmieter zu  erbringen, der auch der einzige Ansprechpartner des WWRa bleibt. Ehepartnern /  (Lebens)Partnern und volljährigen Kindern von Liegeplatzmietern kann der  Liegeplatz übertragen werden wenn sie Miteigner des Bootes lt. Zulassungsurkunde sind. Dem Ehepartner / (Lebens)Partner, wie auch den  Kindern des Liegeplatzmieters steht das Mitbenutzungsrecht des  Liegeplatzes zu, Voraussetzung ist Vereinsmitgliedschaft.

§ 5
Beitrag

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist bis spätestens zum 31.03. eines Kalenderjahres zu entrichten.

§ 5.1
Außergewöhnlicher Finanzbedarf (Umlagen)

Zur  Deckung von Kosten z.B. Baumaßnahmen, Instandsetzungen und  Instandhaltungen oder anderer Aufwendungen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache  Mehrheit) Umlagen von den Mitgliedern eingefordert werden. Diese  Zahlungen dürfen jedoch jährlich das 6-fache des Jahresbeitrages eines aktiven Mitgliedes nicht übersteigen.

§ 5.2
Zahlungspflicht der Umlagen

Zahlungspflichtig sind alle Mitglieder. Es können aber unterschiedliche Beträge für bestimmte Mitgliedergruppen festgelegt werden, über die die Mitgliederversammlung abstimmt.

Bei Zahlungsverweigerung kann der Vorstand gemäß § 7b oder § 7d den Ausschluss des Mitgliedes bewirken.

§ 5.3

Die  aktiven Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sind verpflichtet, für  den Verein Arbeitsleistungen zu erbringen. Ausgenommen sind die passiven Mitglieder und ehemalige  Mitglieder des Vorstandes, sofern mehr als 3 volle Amtsperioden für den  Verein erbracht wurden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Befreiungen festgelegt werden.

Die Erbringung des Arbeitsdienstes durch ein anderes Mitglied ist möglich. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden.

Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages bei Nichtleistung bestimmt die Mitgliederversammlung.

Wer muss welche Anzahl Arbeitsdienste leisten:

Aktive Mitglieder 1 Arbeitsdienst

Jugendmitglieder 1 Arbeitsdienst

Familienmitglieder 1 Arbeitsdienst je Familie

Hafenlieger 1 zusätzlicher Arbeitsdienst

§ 6
Aufnahmegebühr

Für die Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7
Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag erfolgen

a) wegen unehrenhaftem Verhalten

b) wegen fortgesetzter schwerer Verstöße gegen die Satzung,

c) wegen Schädigung der Clubinteressen

d) das Mitglied nicht willens ist, sich an die gültigen internen Regeln des Vereines, z.B. Warteliste, Hafenordnung, Hausordnung, usw. zu halten).

e) Das Mitglied durch sein eigennütziges Verhalten den Verein oder seine Organe in der Verfolgung der Vereinsinteressen behindert oder sogar die Interessen des Vereines erheblich schädigt.

f) Das Mitglied den Verein in der Öffentlichkeit schädigt oder verunglimpft.

g) Das Mitglied der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung seiner persönlichen Daten widerspricht und damit die ordnungsmäße und satzungsgemäße Verwaltung und Entwicklung nicht ermöglicht.

Den Ausschluss kann jedes Vereinsmitglied beantragen. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wobei 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Vor  dem Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied ein Anhörungsrecht  vor dem Vorstand zu. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von 14 Tagen nach  der Bekanntgabe der Entscheidung das Recht der Berufung zu. Die Berufung  ist beim Vorstand zu erheben. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen  Mitgliederversammlung.

In der Zeit vom Ausschluss bis zum Entscheid in der ordentlichen Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 8
Verwaltung des Clubs

Der Club verwaltet seine Angelegenheiten

a) durch eine einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung

b) durch die außerordentliche Mitgliederversammlung

c) durch den Vorstand

d) durch eine Jugendordnung, die Grundlage für die Tätigkeit der Jugendarbeit ist.

e)  Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern persönliche Daten. Diese  werden ausschließlich für seine Zwecke erhoben, gespeichert und ausgewertet. Welche Daten erhoben  werden, steht auf dem Aufnahmeantrag und in einer getrennten Information  für Mitglieder in Bezug auf den Datenschutz.

Persönliche  Daten werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Entsprechende  Sicherungsmaßnahmen sind getroffen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, im  Zusammenhang mit einer Beschäftigung beim WWRa (z.B. Lohnabrechnung) an  einen Steuerberater, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Für die Nutzung der Adressen im Newsletter „Wäscht-Wind“ wird eine gesonderte Bestätigung eingefordert. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich von unserem Newsletter abzumelden.

Ein  entsprechender Hinweis ist auf jedem Newsletter vorhanden. Der Verein  hat das Recht, mit seinen Mitgliedern auch in Form von elektronischer Post (e-mail) in Kontakt zu  treten. Mitglieder, welche per e-mail mit dem Verein und seinen Organen  in Kontakt treten, stimmen einer Nutzung der e-mail-Adresse für den Austausch von Schriftstücken ausdrücklich zu. Dem  kann von Mitgliedern widersprochen werden. Dieser Widerspruch ist an  den Vorstand des WWRa per eingeschriebenem Brief zu richten.

Für  Veröffentlichungen von Teilen der persönlichen Daten in Form von  Lichtbildern und Texten in Vereinszeitschrift, der Hompage des Vereines oder Pressemitteilungen  gelten die gesetzlichen Regelungen. Jedes Mitglied kann mittels  schriftlicher Erklärung per Einschreiben dieser Veröffentlichung widersprechen, sofern diese nicht durch gesetzliche Regelungen  freigegeben ist.

Für  den Datenschutz ist der Vorstand zuständig. Alle Fragen oder  Angelegenheiten in Bezug auf den Datenschutz sind per Post an: Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell  e.V., Karl Wolf Straße 27, 78315 Radolfzell, oder per e-mail an  info@WWRa.de zu richten.

§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt über

a) die Satzung

b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

c) die Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern

d) seitens der Mitglieder eingebrachte Anträge

e) die Auflösung des Clubs

Sie wählt und entlastet die Vorstandsmitglieder und prüft die Rechnungsführung des Schatzmeisters durch zwei von ihr zu bestimmenden Prüfungspersonen.

Zu den Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich eingeladen werden.

Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen, sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Zu  einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindesten 2/3 der  anwesenden Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie  Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen

a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder

Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen einzureichen.

§10
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister / Kassier

dem Schriftführer

dem Jugendwart

den Beiräten

Die Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein. Zur Beratung des Vorstandes können sachkundige Mitglieder vom Vorstand auf Zeit berufen werden.

Die  Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren in der ordentlichen  Mitgliederversammlung und geschieht durch geheime Abstimmung oder auf Antrag durch Zuruf. Blockwahl ist auf  Antrag zulässig. Während der Wahlperiode entstandene Lücken kann der  Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl ergänzen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der  Hälfte seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher  Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im  Sinne des § 26 BGB. Es besteht die Alleinvertretungsbefugnis.

Laufende  Rechtsgeschäfte sind vom Vorstand zu beschließen und vom Kassier  abzuwickeln. Außerordentliche Ausgaben werden abgewickelt: bis EURO 2000 mit Unterschrift des 1.  Vorsitzenden über EURO 2000 mit Unterschrift des 1. Vorsitzenden nach  Vorstandsbeschluss.

Der Vorsitzende vertritt den Club nach außen hin und leitet die Sitzungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 11
Ausschluss der Haftung

Haftung  für irgendwelche Schäden und Unfälle gegenüber Mitgliedern und Gästen  ist ausgeschlossen. Für sämtliche Streitigkeiten, welche aus der Bestimmung der vorstehenden  Satzung oder infolge Inanspruchnahme des eingetragenen Vereins  entstehen, ist das Amtsgericht Radolfzell sachlich und örtlich zuständig.

§ 12
Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist nur bei einer Mitglieder-Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit möglich.

Bei  Auflösung des Clubs wird die Liquidation durch den 1. Vorsitzenden, den  Schatzmeister und Schriftführer vorgenommen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen  Personen beschließt. Die Berufung anderer Personen zu Liquidatoren kann  nur einstimmig gefasst werden. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren unterliegen den Vorschriften des Bürgerlichen  Gesetzbuches über Liquidation (§§ 47 ff. BGB)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das noch vorhandene Clubvermögen an die DLRG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13
Gültigkeit

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

vom 17. März 2018 in Kraft.

Die Satzungen früherer Ausgaben verlieren ihre Gültigkeit.

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Jugendleiter

Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e. V.
Karl-Wolf-Str. 27
78315 Radolfzell

WWRA in Zahlen

Jahre

Mitglieder

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Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e.V.

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78315 Radolfzell

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