Satzung
Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e. V.
Mitglied im Deutschen Segler-Verband
Vereinssatzung Ausgabe 2018
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e.V. mit dem Sitz in Radolfzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Bootssports, insbesondere des Segelsports. Dazu gehört die Sicherung der Liegeplätze und der Betrieb einer Steganlage (Bootshafen). Zu diesem Zweck ist auch der Zusammenschluss mit anderen Vereinen möglich.
Die Mitglieder treten dafür ein, dass Disziplin und Ordnung sowohl am Ufer, im Liegeplatzbereich, in der Steganlage, als auch auf dem offenen Wasser herrschen und dass der Umweltschutz nach den geltenden Regeln (Hafenordnung) eingehalten wird.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandspauschalen im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG können bis zur gesetzlichen Höchstgrenze an Mitglieder vergütet werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
§ 2
Mitgliedschaft
Der Club besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) aktiven Jugendmitgliedern in der Jugendabteilung
c) Ehrenmitgliedern
d) passiven Mitgliedern
– Aktive Mitglieder sind alle Bootseigner, sowie deren Familienangehörige/Lebensgefährten, sofern sie dem Verein auch beigetreten sind und alle anderen Mitglieder, die aktiv Boots- oder Wassersport betreiben.
– Jugendmitglieder sind Jugendliche zwischen 8 und 21 Jahren. Die Jugend-Mitgliedschaft kann bei Vorlage einer Bescheinigung über eine Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden.
– Passive Mitglieder sind solche, die ohne Bootssport zu betreiben, die Belange des Vereins fördern. Die Mehrzahl der Mitglieder müssen Radolfzeller Bürger sein. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Förderung des Wassersportclubs Wäschbruck Radolfzell besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Aufnahme in den Club erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Jeder Aufnahmeantrag muss durch die Unterschrift von zwei Clubmitgliedern befürwortet werden.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze. Der Austritt aus dem Club ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Für das Jahr des Austritts bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3
Mitgliedschaft im Dachverband
Der Club ist seit 1984 Mitglied im Dachverband „Deutscher Segler Verband“ (DSV) und damit angeschlossen
– am Landesseglerverband
– am Deutschen Sportbund
Für alle aktiven Mitglieder, die nach dem 01.04.1984 Mitglied im Club werden, ist die Mitgliedschaft im DSV obligatorisch.
§ 4
Liegeplatzmieter, Bootseigner
Der Liegeplatzmieter / Saisonplatzmieter muss aktives Mitglied im WWRa sein. Ferner muss er laut Zulassungsurkunde Eigner / Miteigner des Bootes sein, mit dem der Liegeplatz im WWRa-Hafen belegt wird.
Gemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung des im WWRa-Hafen liegenden Bootes bedürfen der Genehmigung des Hafenausschusses. Die Nutzungsgemeinschaft mit höchstens 3 Mitnutzern kann auf Antrag des Liegeplatzmieters auf maximal 2 Jahre genehmigt werden. Danach ist ein Neuantrag zu stellen. Eine Voraussetzung zur Genehmigung und Folgegenehmigung ist die Bootsnutzung sowohl durch den Liegeplatzmieter als auch den Mitbenutzer. Wenn ein wichtiger Grund der Genehmigung entgegensteht, wird der Antrag abgelehnt.
Mitglieder einer Nutzungsgemeinschaft zur gemeinsamen Bootsnutzung müssen folgende Bedingungen erfüllen:
– aktive Unterstützung des Vereinszweckes gemäß § 1 der Vereinssatzung
– mindestens 3 Jahre aktive Mitgliedschaft im Verein
– in der Regel Hauptwohnsitz in Radolfzell
– den notwendigen Führerschein besitzen
Vertragliche Pflichten aus dem Liegeplatzmietvertrag sind vom Liegeplatzmieter zu erbringen, der auch der einzige Ansprechpartner des WWRa bleibt. Ehepartnern / (Lebens)Partnern und volljährigen Kindern von Liegeplatzmietern kann der Liegeplatz übertragen werden wenn sie Miteigner des Bootes lt. Zulassungsurkunde sind. Dem Ehepartner / (Lebens)Partner, wie auch den Kindern des Liegeplatzmieters steht das Mitbenutzungsrecht des Liegeplatzes zu, Voraussetzung ist Vereinsmitgliedschaft.
§ 5
Beitrag
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist bis spätestens zum 31.03. eines Kalenderjahres zu entrichten.
§ 5.1
Außergewöhnlicher Finanzbedarf (Umlagen)
Zur Deckung von Kosten z.B. Baumaßnahmen, Instandsetzungen und Instandhaltungen oder anderer Aufwendungen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) Umlagen von den Mitgliedern eingefordert werden. Diese Zahlungen dürfen jedoch jährlich das 6-fache des Jahresbeitrages eines aktiven Mitgliedes nicht übersteigen.
§ 5.2
Zahlungspflicht der Umlagen
Zahlungspflichtig sind alle Mitglieder. Es können aber unterschiedliche Beträge für bestimmte Mitgliedergruppen festgelegt werden, über die die Mitgliederversammlung abstimmt.
Bei Zahlungsverweigerung kann der Vorstand gemäß § 7b oder § 7d den Ausschluss des Mitgliedes bewirken.
§ 5.3
Die aktiven Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sind verpflichtet, für den Verein Arbeitsleistungen zu erbringen. Ausgenommen sind die passiven Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Vorstandes, sofern mehr als 3 volle Amtsperioden für den Verein erbracht wurden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Befreiungen festgelegt werden.
Die Erbringung des Arbeitsdienstes durch ein anderes Mitglied ist möglich. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden.
Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages bei Nichtleistung bestimmt die Mitgliederversammlung.
Wer muss welche Anzahl Arbeitsdienste leisten:
Aktive Mitglieder 1 Arbeitsdienst
Jugendmitglieder 1 Arbeitsdienst
Familienmitglieder 1 Arbeitsdienst je Familie
Hafenlieger 1 zusätzlicher Arbeitsdienst
§ 6
Aufnahmegebühr
Für die Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag erfolgen
a) wegen unehrenhaftem Verhalten
b) wegen fortgesetzter schwerer Verstöße gegen die Satzung,
c) wegen Schädigung der Clubinteressen
d) das Mitglied nicht willens ist, sich an die gültigen internen Regeln des Vereines, z.B. Warteliste, Hafenordnung, Hausordnung, usw. zu halten).
e) Das Mitglied durch sein eigennütziges Verhalten den Verein oder seine Organe in der Verfolgung der Vereinsinteressen behindert oder sogar die Interessen des Vereines erheblich schädigt.
f) Das Mitglied den Verein in der Öffentlichkeit schädigt oder verunglimpft.
g) Das Mitglied der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung seiner persönlichen Daten widerspricht und damit die ordnungsmäße und satzungsgemäße Verwaltung und Entwicklung nicht ermöglicht.
Den Ausschluss kann jedes Vereinsmitglied beantragen. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wobei 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Vor dem Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied ein Anhörungsrecht vor dem Vorstand zu. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist beim Vorstand zu erheben. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
In der Zeit vom Ausschluss bis zum Entscheid in der ordentlichen Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 8
Verwaltung des Clubs
Der Club verwaltet seine Angelegenheiten
a) durch eine einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung
b) durch die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) durch den Vorstand
d) durch eine Jugendordnung, die Grundlage für die Tätigkeit der Jugendarbeit ist.
e) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern persönliche Daten. Diese werden ausschließlich für seine Zwecke erhoben, gespeichert und ausgewertet. Welche Daten erhoben werden, steht auf dem Aufnahmeantrag und in einer getrennten Information für Mitglieder in Bezug auf den Datenschutz.
Persönliche Daten werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind getroffen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, im Zusammenhang mit einer Beschäftigung beim WWRa (z.B. Lohnabrechnung) an einen Steuerberater, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Für die Nutzung der Adressen im Newsletter „Wäscht-Wind“ wird eine gesonderte Bestätigung eingefordert. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich von unserem Newsletter abzumelden.
Ein entsprechender Hinweis ist auf jedem Newsletter vorhanden. Der Verein hat das Recht, mit seinen Mitgliedern auch in Form von elektronischer Post (e-mail) in Kontakt zu treten. Mitglieder, welche per e-mail mit dem Verein und seinen Organen in Kontakt treten, stimmen einer Nutzung der e-mail-Adresse für den Austausch von Schriftstücken ausdrücklich zu. Dem kann von Mitgliedern widersprochen werden. Dieser Widerspruch ist an den Vorstand des WWRa per eingeschriebenem Brief zu richten.
Für Veröffentlichungen von Teilen der persönlichen Daten in Form von Lichtbildern und Texten in Vereinszeitschrift, der Hompage des Vereines oder Pressemitteilungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Jedes Mitglied kann mittels schriftlicher Erklärung per Einschreiben dieser Veröffentlichung widersprechen, sofern diese nicht durch gesetzliche Regelungen freigegeben ist.
Für den Datenschutz ist der Vorstand zuständig. Alle Fragen oder Angelegenheiten in Bezug auf den Datenschutz sind per Post an: Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e.V., Karl Wolf Straße 27, 78315 Radolfzell, oder per e-mail an info@WWRa.de zu richten.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt über
a) die Satzung
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) die Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern
d) seitens der Mitglieder eingebrachte Anträge
e) die Auflösung des Clubs
Sie wählt und entlastet die Vorstandsmitglieder und prüft die Rechnungsführung des Schatzmeisters durch zwei von ihr zu bestimmenden Prüfungspersonen.
Zu den Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich eingeladen werden.
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen, sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Zu einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindesten 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder
Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen einzureichen.
§10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister / Kassier
dem Schriftführer
dem Jugendwart
den Beiräten
Die Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein. Zur Beratung des Vorstandes können sachkundige Mitglieder vom Vorstand auf Zeit berufen werden.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren in der ordentlichen Mitgliederversammlung und geschieht durch geheime Abstimmung oder auf Antrag durch Zuruf. Blockwahl ist auf Antrag zulässig. Während der Wahlperiode entstandene Lücken kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl ergänzen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es besteht die Alleinvertretungsbefugnis.
Laufende Rechtsgeschäfte sind vom Vorstand zu beschließen und vom Kassier abzuwickeln. Außerordentliche Ausgaben werden abgewickelt: bis EURO 2000 mit Unterschrift des 1. Vorsitzenden über EURO 2000 mit Unterschrift des 1. Vorsitzenden nach Vorstandsbeschluss.
Der Vorsitzende vertritt den Club nach außen hin und leitet die Sitzungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 11
Ausschluss der Haftung
Haftung für irgendwelche Schäden und Unfälle gegenüber Mitgliedern und Gästen ist ausgeschlossen. Für sämtliche Streitigkeiten, welche aus der Bestimmung der vorstehenden Satzung oder infolge Inanspruchnahme des eingetragenen Vereins entstehen, ist das Amtsgericht Radolfzell sachlich und örtlich zuständig.
§ 12
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist nur bei einer Mitglieder-Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit möglich.
Bei Auflösung des Clubs wird die Liquidation durch den 1. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer vorgenommen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beschließt. Die Berufung anderer Personen zu Liquidatoren kann nur einstimmig gefasst werden. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren unterliegen den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation (§§ 47 ff. BGB)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das noch vorhandene Clubvermögen an die DLRG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13
Gültigkeit
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
vom 17. März 2018 in Kraft.
Die Satzungen früherer Ausgaben verlieren ihre Gültigkeit.
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Jugendleiter
Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e. V.
Karl-Wolf-Str. 27
78315 Radolfzell
WWRA in Zahlen
Jahre
Mitglieder
Vereinsboote
Familien