Jugendsatzung des Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell



 

1. Allgemeine Grundsätze

Die Jugendabteilung ist Bestandteil des WWRa. Die Jugendordnung soll im Rahmen der Satzung des WWRa dem Jugendleiter die Jugendarbeit erleichtern und eine weitgehende Selbstverwaltung ermöglichen.

 

Im Rahmen der vom Vereinsvorstand bewilligten Mittel wirtschaftet die Jugendabteilung eigenverantwortlich. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Die Jugendabteilung ist dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.

 

2. Mitgliedschaft

 

Mitglieder können Jugendliche nach der Satzung des WWRa werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des WWRa.

 

Durch den Vorstand der Jugendabteilung wird eine Aufnahmeempfehlung ausgesprochen. Aufnahmefähig sind Jugendliche vom vollendeten 8. bis vollendetem 21. Lebensjahr.

 

Jugendliche im Sinne der Jugendordnung sind alle Mitglieder bis 21 Jahren. Danach wird das Jugendmitglied automatisch aktives Mitglied im WWRa. Ein Wechsel in der Mitgliedschaft kann bei Vorlage einer Bescheinigung über Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres hinausgeschoben werden.

 

3. Aufgaben der Jugendabteilung

 

Der Jugendabteilung obliegen folgende Aufgaben:

- Ausbildung der Jugendlichen in der Sportart Segeln im Breiten- und Leistungssport unter Berücksichtigung der erforderlichen Seemannschaft.

- Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen mit Hilfe der im Sport liegenden Möglichkeiten.

- Durchführung seemännischer Arbeiten

- Durchführung von Wettkämpfen

- Pflege der für die Jugendabteilung zur Verfügung gestellten Boote und Geräte

- Kontaktpflege zu anderen Jugendorganisationen

Jugendleiter und dessen Stellvertreter haben Sitz und Stimmrecht bei der WWRa Vorstandschaft, werden von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung des WWRa bestätigt.

 

 

4. Ziele der Jugendabteilung

 

Die Jugendlichen sollen zu aktiven, verantwortungsvollen und umweltbewussten Wassersportlern herangebildet werden, wobei Spaß und Spiel die Kameradschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Jugendlichen fördern soll.

 

5. Austritt / Ausschluss

siehe Satzung des WWRa

 

6. Organe der Jugendabteilung

Die Organe der Jugendabteilung sind:

- Jugendversammlung

- Jugendvorstand

 

6.1 Jugendversammlung

 

Die Jugendversammlung besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des WWRa. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung. Über den Verlauf der Jugendversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist bei der nachfolgenden Jugendversammlung zur Einsicht auszulegen.

 

Stimmberechtigt sind Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.

Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Jugendmitglieder.

 

Außerordentliche Jugendversammlungen müssen vom Jugendvorstand einberufen werden, wenn

a) mindestens 10 Jugendmitglieder eine außerordentliche Versammlung schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen und der gewünschte Beschlusseindeutig zu formulieren.

b) der Jugendvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst

Die Jugendversammlung wählt in der Regel bei der Versammlung des Jahres den Jugendvorstand, den Kassenprüfer der Jugendkasse für die Dauer von 2 Jahren. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied ab 8 Jahren wählbar.

Alle Mitglieder der Jugendabteilung haben 3 Arbeitsstunden zu leisten.

 

6.2 Jugendvorstand

 

Der Jugendvorstand besteht aus:

a) Jugendleiter und dessen Stellvertreter

b) Jugendsprecher und dessen Stellvertreter
c) Jugendschriftführer
d) Jugendkassier

6.3 Aufgaben des Jugendvorstandes

a) Jugendleiter / Stellvertreter
Der Jugendleiter leitet die Jugendarbeit. Er ist ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes und vertritt dort die Belange der Jugendabteilung.

Der Stellvertreter hat den Jugendleiter zu unterstützen.

b) Jugendsprecher / Stellvertreter

Der Jugendsprecher hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Jugendleiter die Jugendabteilung zu führen, die Versammlungen zu leiten und ihr Bericht zu erstatten. Er hat Sitz und Stimme im Vereinsvorstand, wenn Belange der Jugendabteilung zu beschließen sind.

Der stellvertretende Jugendsprecher hat den Jugendsprecher, sowie die Übungsleiter nach Möglichkeiten zu unterstützen

 

c) Der Jugendschriftführer

Der Jugendschriftführer hat die Protokolle für die Jugendversammlungen und die Vorstandssitzungen der Jugendabteilung zu erstellen, sowie die Mitgliederliste der Jugendabteilung zu führen. Ferner versendet er termingerecht die Einladungen zur Jugendversammlung.

 

d) Der Jugendkassier
Der Jugendkassier verwaltet die Jugendkasse. Er hat dafür alle Ein- und Ausgaben laufend zu verzeichnen und die Belege für die Ausgaben zu sammeln. Er ist gleichzeitig Vertreter des Jugendschriftführers. Der Jugendkassier hat die Jugendkasse dem Jugendleiter auf Wunsch zur Prüfung vorzulegen.

Die Kassenprüfung wird vom Vereinskassier/Jugendkassenprüfer vorgenommen.

 

7. Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder

 

Die Pflichten sind in der Satzung des WWRa unter § 1, Abs. 3 und §

7 aufgeführt.

 



 

 

Als Arbeitsdienst gilt:


- Arbeiten an Clubbooten
- Arbeiten an den von Jugendlichen genutzten Liegeplätzen
- Arbeiten an sonstigen Geräten der Jugendabteilung
- Arbeiten zur Erhaltung und Pflege des Clubgeländes
- Arbeiten im Rahmen des Jugendvorstandes
- Tätigkeiten, die vom Jugendvorstand beschlossen werden

Arbeitsstunden gelten für ein Kalenderjahr

und sind nicht auf andere Personen übertragbar.

Werden Arbeitsstunden nicht geleistet,

so ist je nicht geleistet Stunde der Betrag in Höhe des Jugendbeitrages

an die Jugendkasse zu entrichten.

 

8. Sonstige Bestimmungen

 

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten

sind, gelten die Bestimmungen der WWRa-Vereinssatzung.

 

9. Gültigkeit, Änderung der Jugendsatzung

 

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit

einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder der Jugendabteilung beschlossen und von dem Vorstand

des WWra bestätigt werden.
Sie tritt mit der Bestätigung durch den Vorstand des WWRa in Kraft.

 

Die vorstehende Jugendordnung wurde

vom Vorstand des WWRa bestätigt.

 


 

Helmut Eisler     Fabian Eisler         Clemens Müller

1. Vorsitzender  Jugendleiter           Stellv. Jugendleiter